Allgemeine Geschäftsbedingungen Nola Chemie GmbH

Nola Chemie GmbH, Stand: Juli 2009


1. Geltung
Dem Verkauf unserer Waren und unseren sonstigen Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Spätestens mit der Abnahme unserer Waren oder sonstigen Leistungen gelten die Verkaufsbedingungen durch den Besteller, selbst im Fall seines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung für jeden einzelnen Vertrag. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Muster und Proben sind unverbindlich. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, geben wir keine Qualitätsgarantie irgendwelcher Art, mit der Ausnahme, dass die Ware ihrer Standardqualität entspricht. Die Produkte werden in Standardpackungen geliefert, so dass wir uns in Abhängigkeit von der Bestellmenge Mehr- oder Minderlieferungen bis zu einschließlich 2,5 % vorbehalten. Maßgebend für die Berechnung ist das vom Verkäufer bzw. Hersteller angegebene bzw. ermittelte Gewicht.
Kaufverträge kommen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns oder durch stillschweigende Lieferung zustande.

3. Preise
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, bei Warenlieferungen ab Werk oder Lager, einschließlich unserer Standardverpackung. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Besteller die Versandkosten sowie sämtliche mit der Lieferung verbundenen Steuern, Zölle und Gebühren, mit Ausnahme der Kosten einer Nacherfüllung.
Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Bestellers, ausschließlich Hausfracht, ohne dass damit eine Änderung des Erfüllungsortes nach Ziffer 11 vereinbart ist. Mehrkosten aufgrund einer vom Besteller gewünschten besonderen Versandart (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht) gehen zu dessen Lasten.

4. Versand
Gefahrübergang: Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Mit der Auslieferung der Ware an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers (bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers unseres Vorlieferanten), geht die Gefahr auf den Besteller über.

5. Lieferung
Die von uns genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden. Vereinbarte Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers. Bei schuldhafter Nichteinhaltung eines ausdrücklich schriftlich vereinbarten Liefertermins wird der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird diese Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs bestimmen sich nach Ziffer 10.
Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche trotz gebotener Vorsorgemaßnahmen die Lieferung verzögern, unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Krieg, höhere Gewalt, Naturgewalten, Unfälle, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Schadensersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6. Zahlung
Unsere Rechnungen über Warenlieferungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zahlbar. Unsere Rechnungen über Dienstleistungen und Lizenzgebühren sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltslosen Verfügung an. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug. Wir sind, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basissatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen, sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist von den bestehenden Verträgen zurückzutreten.
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

7. Eigentumsrechte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Begleichung aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet; jeden Eingriff Dritter in unsere Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen.
Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht, sind wir im Übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Besteller hat insoweit kein Recht zum Besitz. Der Besteller tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.
Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der neu hergestellten Sache fort. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über. Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach unserer Wahl insoweit an den Besteller rück zu übertragen.

8. Auskünfte
Beratung: Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Der Besteller wird nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

9. Mängelansprüche
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge ist binnen drei Tagen schriftlich an uns abzusenden. Bei offensichtlichen Mängeln nach § 377 HGB beginnt die Rügefrist ab Warenerhalt, bei später in Erscheinung tretenden Mängeln, ab deren Erkennbarkeit. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Sache. Die Verjährungsfrist im Falle des Rückgriffs nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass die gelieferte Ware unsachgemäß befördert, gelagert, behandelt oder verarbeitet wurde. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei natürlichem Verschleiß. Soweit ein, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegender, Mangel der Kaufsache gegeben ist, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Im Übrigen bestimmen sich Schadensersatzansprüche wegen Mängeln nach Ziffer 10.

10. Haftung
Wir haften für Vorsatz und in Höhe des Warenwertes für grobe Fahrlässigkeit. Wir haften ferner bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für ein arglistiges Verschweigen eines Mangels. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Arzneimittelgesetz. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versendungsort. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist Rheinbach.

12. Anwendbares Recht
Gerichtsstand: Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Rheinbach. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

13. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrige Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.